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AutorenbildThomas Butzke

Geplante Änderungen zum Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz

Am 13. März 2024 beschloss die Bundesregierung den Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Derzeit wird der Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag beraten.


Durch dieses Gesetz soll auch das Nachweisgesetz, welches bereits im Jahre 2022 reformiert wurde, weitere Änderungen erfahren.

Bundesjustizminister Marco Buschmann erklärte in einem Brief an betroffene Verbände die geplanten Änderungen:

 

„Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“


 

Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. Nur wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind, soll die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben.


Durch die geplante Änderung müssen Arbeitsverträge nicht mehr schriftlich (in Papierform mit Originalunterschrift) ausgehändigt werden. Stattdessen genügt die Textform gemäß § 126b BGB, bei der eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Somit können Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge digital abschließen und speichern, was den Anforderungen des Nachweisgesetzes entspricht. Ausnahmen gelten, wenn das Gesetz ausdrücklich die Schriftform verlangt, wie bei Befristungen nach dem TzBfG.


Die Textform nach § 126b BGB erfordert keine qualifizierte elektronische Signatur, im Gegensatz zur elektronischen Form nach § 126a BGB. Somit sind einfache E-Mails für den Abschluss von Arbeitsverträgen ausreichend, ohne dass ein zusätzliches, im Original unterschriebenes Beiblatt benötigt wird. Dies könnte zu einer Entlastung der Arbeitgeber, die seit dem 01. August 2022 (Zeitpunkt der letzten Änderung) erhöhte Kosten durch das Nachweisgesetz verzeichnen mussten, führen.


Aus Arbeitgebersicht ist die Aufhebung des Schriftformerfordernisses nach § 2 des Nachweisgesetzes positiv zu bewerten. Insbesondere für international tätige Unternehmen oder solche mit ortsungebundenen Arbeitnehmern bedeutet die Änderung eine bürokratische Entlastung, da Arbeitsverträge digital abgeschlossen und gespeichert werden dürfen, ohne dass Originalunterschriften erforderlich sind. Bußgelder sind beim digitalen Abschluss von Arbeitsverträgen nicht mehr zu befürchten.


Ein schriftlicher Nachweis ist nach der geplanten Änderung nur noch auf Verlangen der Arbeitnehmer notwendig. Der Gesetzesentwurf verlangt, dass der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält, um eine Beweisnot zu vermeiden.

 

FAZIT

Ob die Neuregelungen den Alltag erleichtern und gleichzeitig Rechtssicherheit und die Interessen der Beschäftigten gewährleisten, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wäre weiterer Bürokratieabbau ausdrücklich wünschenswert.

 

Link zum Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

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