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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Rechtliche Grundlagen und praktische Implikationen

Aktualisiert: vor 2 Tagen

Allgemeines

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft und zählt zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Sie wird regelmäßig von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch von Konzernen in Form von Tochtergesellschaften genutzt. Kennzeichnend ist insbesondere die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, was das unternehmerische Risiko der Gesellschafter reduziert. Die GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt den Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), ergänzt durch Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).


Rechtsfähigkeit

Die GmbH erlangt (erst) mit der Eintragung in das Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit (§§ 11, 13 GmbHG). Ab diesem Zeitpunkt kann sie Eigentum erwerben, Verträge abschließen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Diese Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr als eigenständiges Subjekt.


Hinweis

In der Praxis kommt es oft vor, dass Geschäftshandlungen bereits unter dem Namen der GmbH stattfinden müssen – etwa für die Eröffnung eines Bankkontos und der Einzahlung der Stammeinlage. Für steuerliche Zwecke beginnt die GmbH daher bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages als sog. „Vor-GmbH“, die bereits steuerlich zu erfassen ist. Erfahrungsgemäß tragen Finanzämter es aber mit, dass der steuerliche Beginn der Gesellschaft einige Tage vorher oder nachher gesetzt wird, insb. zum Jahreswechsel herum. Andernfalls kann es zu Situationen kommen, in der für wenige Tage im Dezember noch eine Steuerbilanz zu erstellen ist, obwohl es ersichtlich keinerlei Geschäftstätigkeit gab. Das sollte aber stets mit dem jeweils zuständigen Finanzamt im Zusammenhang mit der Abgabe des steuerlichen Erfassungsbogens abgesprochen werden.


Gründung

Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst schließen die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Danach ist das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufzubringen, wobei zur Eintragung mindestens die Hälfte (12.500 Euro) eingezahlt sein muss. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt durch die Geschäftsführer. Mit der Eintragung in das Register entsteht die GmbH als juristische Person.


Vertretungsmacht

Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG). Diese werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und sind grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft.

Im Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer unbeschränkt und unbeschränkbar. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft selbst zu solchen Geschäften verpflichten kann, die ihm von den Gesellschaftern ausdrücklich verboten worden sind. Ein solches Verbot wirkt i.d.R. nur im Innenverhältnis, d.h. das Geschäft ist zwar wirksam, der Geschäftsführer macht sich ggü. der Gesellschaft aber schadensersatzpflichtig.


Haftung

Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht persönlich. Die ehemals von der Rechtsprechung vertretene Möglichkeit einer Durchgriffshaftung bei „Missbrauch der Rechtsform“ wird heute noch kaum vertreten, sodass Gesellschafter tatsächlich vor Inhaftungnahmen geschützt sind.

Die alleinige Haftung der GmbH ist Konsequenz des Umstandes, dass der Gesetzgeber die GmbH selbst Rechtsfähigkeit zuspricht. Schließt der Geschäftsführer einen Vertrag für die GmbH, so ist alleiniger Vertragspartner die GmbH, nicht ein dahinterstehender Gesellschafter. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist – anders als bei Personengesellschaften – nicht geregelt und existiert daher auch nicht.

Geschäftsführer können hingegen persönlich haften, wenn sie etwa gegen ihre Sorgfaltspflichten oder insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen.


Hinweis

Besonders gefährlich ist die Haftung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht aus § 15b InsO. Ab dem Moment, in dem die Insolvenzantragspflicht verletzt wurde, haftet der Geschäftsführer für jegliche Verminderung des Gesellschaftsvermögen. Auszahlungen oder Vermögenstransaktionen aus dem Gesellschaftsvermögen hat der Geschäftsführer dann vollumfänglich zu erstatten.


In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Geschäfte der Gesellschaft selbst führen (d.h. sich als Geschäftsführer bestellen). Dadurch setzen Sie sich selbst erheblichen Geschäftsführer-Haftungsrisiken aus. Die mit Gründung einer GmbH beabsichtigte Haftungsabschirmung wird dadurch konterkariert.


Es ist daher empfehlenswert, eine GmbH aus Haftungsgründen nur dann zu nutzen, wenn die insolvenzrechtlichen Pflichten umfassend bekannt ist und der Gründer sich selbst zutraut, eine etwaige Insolvenz seiner Gesellschaft frühzeitig erkennen zu können.


Gewinnverteilung

Die Verteilung des Gewinns einer GmbH richtet sich grundsätzlich nach dem durch die Gesellschafterversammlung gefassten Gewinnverwendungsbeschluss. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 GmbHG. Der Jahresüberschuss, der sich aus dem Jahresabschluss ergibt, kann vollständig oder teilweise ausgeschüttet, in Gewinnrücklagen eingestellt oder vorgetragen werden. Dabei hat die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG das ausschließliche Entscheidungsrecht über die Verwendung des Ergebnisses.

Wird kein Gesellschaftsbeschluss gefasst, haben die Gesellschafter – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag – Anspruch darauf, dass der Gewinn ausgeschüttet wird.


Hinweis

Der Unterschied zwischen Gewinnrücklage und Gewinnvortrag liegt in der künftigen Ausschüttungsfähigkeit. Gewinnrücklagen dienen dazu, Kapital für größere Investitionen anzusparen; die Auflösung einer einmal gebildeter Gewinnrücklage bedarf eines Gesellschaftsbeschlusses. Der Gewinnvortrag führt dagegen nur dazu, dass die Gesellschafter zu dem bereits bestehenden Gewinn (derzeit) keine Entscheidung treffen. Im nachfolgenden Geschäftsjahr kann – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag – der Gewinn daher noch verwendet, bspw. für Ausschüttungen genutzt werden.


In der Praxis sehen die meisten Gesellschaftsverträge ohnehin vor, dass auch die Ausschüttung eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Da deshalb sowohl Auflösung und Ausschüttung der Rücklage, als auch „normale“ Gewinnausschüttung eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, sind die Konsequenzen der Unterscheidung oft vernachlässigbar.


Mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgt die Verteilung des Gewinns nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon jedoch abweichen und etwa eine gewinnunabhängige Verteilung oder eine Vorzugsverzinsung bestimmter Anteile vorsehen. Auch eine Nachschusspflicht zur Verlustdeckung kann vereinbart sein, sofern sie im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist (§ 26 GmbHG).


Eine Ausschüttung darf nur erfolgen, wenn sie mit der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vereinbar ist. Insbesondere darf die Auszahlung nicht zu einer Unterbilanz führen oder gegen § 30 GmbHG verstoßen, wonach das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Andernfalls droht eine Rückzahlungspflicht der Gesellschafter gemäß § 31 GmbHG sowie eine mögliche Haftung der Geschäftsführer.


Stimmrechte

Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten sich gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich nach dem Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Damit ist eine klare und kapitalbezogene Stimmgewichtung vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch ein anderes Stimmverhältnis vorsehen, etwa eine Kopfstimmregelung oder gestaffelte Stimmrechte.


Das Stimmrecht ist eines der zentralen Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter und wird insbesondere bei Beschlüssen über die Verwendung des Jahresüberschusses (§ 46 Nr. 1 GmbHG), über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 46 Nr. 5 GmbHG) sowie bei Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG) ausgeübt. Für bestimmte Beschlüsse – etwa Satzungsänderungen – ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.


Hinweis

In Altverträge vor der GmbH-Reform durch das MoMiG im Jahr 2008 findet sich oft noch die Formulierung, dass jeweils 50 EUR eines Anteils eine Stimme vermitteln. Solche Klauseln entsprachen der damaligen Gesetzeslage, führen heute aber durchaus zu Problemen bei der praktischen Ausübung des Stimmrechts.


Da der Nennbetrag eines Geschäftsanteils nicht zwingend durch 50 teilbar sein musste, konnten sogenannte „unechte“ oder „gebrochene“ Stimmrechte entstehen. So konnte etwa ein Geschäftsanteil über 2.775 EUR nicht vollständig in Stimmrechte umgerechnet werden, weil gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG a.F. nur volle 50-Euro-Einheiten mit jeweils einer Stimme ausgestattet sind. Der Anteil gewährte also nur 55 Stimmen (2.775 / 50 = 55,5 → abgerundet 55).


Besonders problematisch war dies bei Gesellschaftern, die mehrere solcher Anteile hielten. Hatte ein Gesellschafter beispielsweise zwei Anteile à 2.775 EUR, so hätte er rechnerisch 111 Stimmen (2 × 2.775 / 50), tatsächlich wurden ihm jedoch nur 110 Stimmen (2 × 55) zuerkannt. Dies führte dazu, dass Teile des eingebrachten Kapitals keine Stimmrechte vermittelten. Erst durch das MoMiG wurde geregelt, dass ein Euro Beteiligung eine Stimme vermittelt. Da ein Euro auch die kleinste Beteiligungseinheit ist, sind diese Probleme in neuren Verträgen kein Thema mehr. Bei Altverträgen sollte allerdings auch aufgrund der steuerlichen Implikationen (insb. zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung) immer genau untersucht werden, ob die Klausel dazu führen kann, dass trotz gleicher Kapitalbeteiligung unterschiedliche Stimmgewichte vorliegen.


Ein Gesellschafter kann sein Stimmrecht grundsätzlich selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben. In bestimmten Fällen – insbesondere bei Interessenkollisionen – kann das Stimmrecht ausgeschlossen sein, etwa wenn ein Gesellschafter über seine eigene Entlastung oder über Rechtsgeschäfte mit sich selbst beschließen soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Die Gesellschafter üben ihre Stimmrechte im Rahmen der Beschlussfassung aus und entscheiden damit über zentrale Angelegenheiten der Gesellschaft.


Beschlussmängelrecht

Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unterliegen dem sogenannten Beschlussmängelrecht, das sich aus einer gefestigten richterrechtlichen Praxis sowie ergänzend aus den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts ergibt. Es wird zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden. Anfechtbare Beschlüsse bleiben zunächst wirksam, können aber durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt werden. Nichtig sind hingegen Beschlüsse, die gegen grundlegende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen und daher von Anfang an als unwirksam gelten.


Die Anfechtungsklage ist das zentrale Instrument zur Überprüfung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse. Sie ist – mangels ausdrücklicher Regelung im GmbHG – gemäß § 246 Abs. 1 AktG analog vor dem zuständigen Landgericht zu erheben. Klageberechtigt sind alle Gesellschafter, die gegen den Beschluss gestimmt haben, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Die Klage ist grds. binnen eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben.


Ein Beschluss kann insbesondere angefochten werden, wenn formale Fehler vorliegen (z. B. keine ordnungsgemäße Einladung, fehlende Tagesordnungspunkte, Verletzung von Mitwirkungsrechten) oder materielle Mängel bestehen (z. B. unzulässige Diskriminierung eines Gesellschafters oder Ermessensmissbrauch). Die Anfechtungsklage wirkt nur inter partes, d. h. gegenüber den Parteien des Verfahrens.


Nichtig sind dagegen Beschlüsse, die etwa gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, insbesondere gegen § 134 BGB (Gesetzesverstoß), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), § 241 Nr. 3 AktG analog (unzulässiger Eingriff in Mitgliedschaftsrechte) oder gegen § 53 Abs. 3 GmbHG (fehlende notarielle Beurkundung bei Satzungsänderungen). Die Nichtigkeitsklage kann zeitlich unbegrenzt erhoben werden.


In der Praxis ist eine klare Abgrenzung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit nicht immer einfach, weshalb eine genaue rechtliche Prüfung im Einzelfall unerlässlich ist. Auch im GmbH-Recht dient das Beschlussmängelrecht der Sicherung einer ordnungsgemäßen, rechtlich überprüfbaren Willensbildung der Gesellschafterversammlung. mit der Anfechtungsklage oder, in besonders gravierenden Fällen, mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Die Klage ist vor dem Landgericht zu erheben. Dabei sind bestimmte Fristen und Begründungserfordernisse zu beachten. Das Beschlussmängelrecht dient der Sicherung der ordnungsgemäßen Willensbildung innerhalb der GmbH.


Wettbewerbsverbot (der Gesellschafter)

Gesellschafter einer GmbH unterliegen grundsätzlich keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Ein solches kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Für Geschäftsführer gilt dagegen ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, das nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden kann.


Auflösung

Die Auflösung der GmbH ist in §§ 60 ff. GmbHG geregelt. Eine Übersicht der Auflösungsgründe findet sich in § 60 GmbHG.

Gesetzlich vorgesehen ist die Auflösung insbesondere durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Dauer (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), durch Gesellschafterbeschluss (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), durch gerichtliche Entscheidung (§ 61 GmbHG), durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) oder durch die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).

Der Auflösungsbeschluss bedarf grundsätzlich einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorsieht.

Die Auflösung bewirkt nicht automatisch die Beendigung der GmbH, sondern leitet den Übergang in das Liquidationsstadium ein.


Liquidation

Mit der Auflösung tritt die GmbH in die Phase der Liquidation, in der sie fortan mit dem Zusatz „i. L.“ („in Liquidation“) firmieren muss (§ 65 Abs. 1 GmbHG). Zweck der Liquidation ist es, laufende Geschäfte zu beenden, offene Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu begleichen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen (§ 70 GmbHG).


Die Liquidatoren – meist die bisherigen Geschäftsführer, sofern die Gesellschafterversammlung keine anderen Personen bestellt – übernehmen die Aufgaben der Geschäftsführung (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Sie sind verpflichtet, eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen (§ 71 GmbHG), Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern (§ 65 Abs. 2 GmbHG) und ein Jahr abzuwarten, in dem die Gläubiger Ihre Forderungen geltend machen können (sog. „Sperrjahr“, § 73 GmbHG). Erst nach Ablauf dieses Jahres darf das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden. Für bekannte Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben, ist der geschuldete Betrag bei Gericht zu hinterlegen (§ 73 Abs. 2 GmbHG).

Nach vollständiger Abwicklung ist die GmbH gemäß § 74 GmbHG im Handelsregister zu löschen. Erst mit der Löschung erlischt die Gesellschaft endgültig. Bestehen nach der Löschung noch abzuwickelnde Rechtsverhältnisse, kann eine Nachtragsliquidation erfolgen (§ 273 AktG analog).


Insolvenz

Besonderes Augenmerk müssen Geschäftsführer immer auf eine mögliche Insolvenz bzw. Insolvenzantragspflicht legen. Denn die Geschäftsführer sind zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.


Hinweis

Die Nichteinhaltung der Insolvenzantragspflicht hat schwerwiegende Konsequenzen für die Geschäftsführung. Einerseits drohen strafrechtliche Folgen, da nicht nur die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) eine Straftat darstellt, sondern in der Praxis oft auch weitere Straftaten dem Geschäftsführer vorgeworfen werden, bspw. Eingehungsbetrug (durch Eingehen eines Vertrages, von dem man sicher weiß, dass die GmbH ihn mangels Liquidität nicht erfüllen kann), Vorenthalten von Arbeitsgeld (bei Nichtweiterleitung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder zur Lohnsteuer) oder Bankrottstraftaten.


Weiter drohen erhebliche Haftungsrechtliche Folgen. Bereits die Haftung aus § 15b InsO lässt den Geschäftsführer für jede Vermögensverkürzung bei der GmbH haften, die nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht entstanden ist. Neugläubiger – d.h. Vertragspartner der GmbH, die erst nach versäumen der Insolvenzantragspflicht Gläubiger geworden sind – können oft ihre komplette Forderung gegen den Geschäftsführer geltend machen.


Für Steuern der Gesellschaft haftet die Geschäftsführung zudem auch gem. § 69 AO. Oft erlässt die Finanzverwaltung Haftungsbescheide, sobald klar ist, dass von der GmbH die Steuern nicht mehr zu erlangen sind.


Genaue Kenntnisse der Insolvenzgründe ist daher unerlässlich für die Tätigkeit als Geschäftsführer!


Die maßgeblichen Insolvenzgründe sind in § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit), § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) und § 19 InsO (Überschuldung) geregelt. Der Insolvenzantrag ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO).


Antragsverpflichtet sind grundsätzlich die Geschäftsführer (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Bei schuldhafter Pflichtverletzung droht ihnen nicht nur eine zivilrechtliche Haftung für den daraus entstehenden Schaden, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen, etwa nach § 15a Abs. 4 InsO oder § 283 StGB (Insolvenzstraftaten).


Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Leitung der Gesellschaft. Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, entweder durch Liquidation des Vermögens oder – im Fall der Eigenverwaltung oder eines Insolvenzplans – durch Sanierung der Gesellschaft.


Grundsätzlich wird die GmbH mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Abhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens kann die Gesellschafterversammlung ggf. den Fortbestand der Gesellschaft beschließen, um mit einer sanierten GmbH weiter auf dem Markt tätig sein zu können.


Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO), so führt dies gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG automatisch zur Auflösung der Gesellschaft.


Ertragssteuern

Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG in Höhe von 15 % auf ihr zu versteuerndes Einkommen. Zusätzlich fällt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer an (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG). Daneben ist die GmbH als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, wobei ein gesetzlicher Steuermessbetrag von 3,5 % zugrunde gelegt wird (§ 11 Abs. 2 GewStG).


Hinweis

Ab dem 01.01.2028 soll die Körperschaftsteuer schrittweise von aktuell 15% auf 10% gesenkt werden. Dies geschieht dadurch, dass ab dem Jahr 2028 die Körperschaftsteuer jedes Jahr um einen Prozentpunkt gesenkt wird, bis ein Steuersatz von 10% erreicht wird.


Anders als bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen gibt es eine Anrechnung der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften nicht, da diese nur bei der Einkommensteuer – nicht bei der Körperschaftsteuer – vorgesehen ist.


Die Erträge der GmbH werden somit zunächst auf Gesellschaftsebene besteuert. Erfolgt anschließend eine Ausschüttung an die Gesellschafter, wird dieser Vorgang auf Ebene der Gesellschafter erneut besteuert.


Inländische natürliche Personen unterliegen bei Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (sogenannte „Abgeltungsteuer“ gemäß § 32d EStG). Auf Antrag kann die Gewinnausschüttung auch dem individuellen Steuersatz unterworfen werden, was jedenfalls dann Sinn ergibt, wenn der individuelle Steuersatz geringer als 25% ist.


Hinweis

In aller Regel wird es aber besser sein, Geld aus der GmbH auf andere Art und Weise zu beziehen. Oft können Verträge mit der GmbH geschlossen werden, die auf Ebene der GmbH zu Betriebsausgaben führen, bspw. Geschäftsführer-Anstellungsverträge. Dadurch wird die Doppelbesteuerung ganz vermieden, denn in Höhe der Zahlung hat die GmbH einen abzugsfähigen Verlust. Besteuert wird somit nur das Einkommen (die Zahlung) beim Gesellschafter.


Die Gestaltung solcher Verträge wird von der Finanzverwaltung aber streng überprüft. Wichtig ist, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind und auch tatsächlich durchgeführt werden. Bestenfalls sollte professionelle Beratung herangezogen werden; oft lassen sich auch mit geringem Beratungsaufwand Möglichkeiten zum Steuern sparen finden.


Gesellschafter, die ihre GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen halten (z. B. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer), profitieren hingegen vom Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG), bei dem 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig sind und im Gegenzug auch nur 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben abziehbar sind. Für Körperschaften als Gesellschafter (z. B. Mutter-GmbH) gilt nach § 8b Abs. 1 KStG, dass 95 % der Beteiligungserträge steuerfrei gestellt werden, wobei 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten (§ 8b Abs. 5 KStG).


Diese doppelte Besteuerung – auf Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter – ist kennzeichnend für Kapitalgesellschaften und unterscheidet sich damit grundlegend von der transparenten Besteuerung bei Personengesellschaften. in Höhe von 15 % auf ihr zu versteuerndes Einkommen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag sowie die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen zusätzlich der Kapitalertragsteuer, die bei den Gesellschaftern anfällt.


Umsatzsteuer

Die GmbH ist regelmäßig Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und daher umsatzsteuerpflichtig. Sie muss auf ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen Umsatzsteuer erheben, die an das Finanzamt abzuführen ist. Gleichzeitig kann sie Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen geltend machen.

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