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Die Kommanditgesellschaft (KG) – Ein umfassender Überblick

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und ermöglicht es, Investoren (Kommanditisten) zu beteiligen, ohne ihnen umfassende Geschäftsführungsbefugnisse oder volle Haftungsrisiken aufzuerlegen. Sie ist besonders beliebt für Unternehmen, die Kapitalgeber einbinden möchten.

In der KG gibt es zwei Typen von Gesellschaftern:

  • Komplementäre sind die voll haftenden Gesellschafter. Das Gesetz sieht sie als die eigentlichen Unternehmer an, da sie sowohl das volle Haftungsrisiko als auch die Verantwortung für die Geschäftsführung tragen.

  • Kommanditisten hingegen sind eher als Kapitalgeber zu verstehen. Sie beteiligen sich mit ihrer Einlage, sind aber weitgehend von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen und haften nur beschränkt.

Diese Aufteilung ermöglicht eine klare Rollenverteilung zwischen aktivem Management und passiver Kapitalbeteiligung.

Rechtsfähigkeit

Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB). Sie kann selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

Gründung

Für die Gründung einer KG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, davon mindestens ein Komplementär (Vollhafter) und ein Kommanditist (Teilhafter; § 161 Abs. 1 HGB).

Die Gesellschafter müssen

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (formfrei, § 705 BGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)

  • Eintragung ins Handelsregister (§ 162 HGB)

Die Eintragung ins Handelsregister hat dabei deklaratorische Wirkung für die Komplementäre, da ihre Haftung bereits durch den Gesellschaftsbeitritt entsteht, unabhängig von der Eintragung. Für die Kommanditisten hingegen hat die Eintragung konstitutive Wirkung (§ 176 HGB): Ihre Haftungsbeschränkung wird erst wirksam, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind. Vor der Eintragung haften Kommanditisten im Außenverhältnis wie Komplementäre unbeschränkt (§ 176 Abs. 2 HGB).


Gegenstand der zu gründenden KG muss der Betrieb eines Handelsgewerbes sein (§ 161 Abs. 1 HGB). Dazu kann auf unseren Beitrag zur offenen Handelsgesellschaft verwiesen werden, in dem dieses Merkmal näher erläutert wird.

Verhältnisse der Gesellschaft nach außen

Die KG tritt nach außen unter ihrer Firma auf (§ 17 HGB). Die Komplementäre vertreten die Gesellschaft (§§ 161 Abs. 2; 124 Abs. 1 HGB), während Kommanditisten grundsätzlich keine gesetzliche Vertretungsmacht besitzen (§ 170 Abs. 1 HGB).

Vertretungsmacht

Nur die Komplementäre sind von Gesetzes wegen zur Vertretung der Gesellschaft befugt (§§ 161 Abs. 2; 124 Abs. 1 HGB). Ihre Vertretungsmacht kann gegenüber Dritten auch nicht wirksam beschränkt werden (§ 126 Abs. 2 Satz 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB).


Kommanditisten sind von der Vertretung der Gesellschaft allein aufgrund ihrer Gesellschafterstellung dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 170 Abs. 1 HGB). Das schließt aber nicht aus, dass Ihnen von der Gesellschaft umfassende Vollmachten erteilt werden können, um eine Vertretungsbefugnis herzustellen. Dies ist in der Praxis insbesondere dann üblich, wenn ein Kommanditist zugleich eine operative Führungsfunktion wahrnimmt.

Hinweis

Die Begriffe Geschäftsführung und Vertretung werden im Alltag oft synonym verwendet. Rechtlich handelt es sich hier aber um unterschiedliche Begriffe: Vertretung meint die Vertretung nach außen, d.h. ob ein bspw. von einem Gesellschafter im Namen der Gesellschaft unterzeichneter Vertrag die Gesellschaft tatsächlich bindet.

Geschäftsführungsbefugnis regelt dagegen die Frage, ob es interne Gesellschafterregelungen gibt, die dem vertretungsbefugten Gesellschafter bestimmte Geschäfte untersagt. Nicht selten findet sich in Gesellschaftsverträgen etwa die Regelung, dass der Gesellschafter mit Vertretungsmacht bei bestimmten Geschäften die anderen Gesellschafter befragen und ggf. einen Gesellschaftsbeschluss einholen muss (bspw. bei Geschäften über 500.000,00 EUR).

Die Verwirrung dürfte daherkommen, dass bei der GmbH der Gesetzgeber das alleinige Vertretungsorgan „Geschäftsführer“ getauft hat: Der Geschäftsführer der GmbH hat uneinschränkbare Vertretungsbefugnis für die GmbH, kann aber (paradoxerweise) erheblichen Einschränkungen in der Geschäftsführungsbefugnis unterliegen.


(Unmittelbare) Haftung

Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der KG (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB).


Kommanditisten haften nur beschränkt auf den Betrag Ihrer Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB). Hier wird unterschieden:

  • Hat der Kommanditist seine Einlage vollständig geleistet, entfällt die Außenhaftung vollständig (§ 171 Abs. 1 HGB).

  • Ist die Einlage noch nicht vollständig geleistet, haftet er im Außenverhältnis bis zur Höhe des noch offenen Betrags der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage.


Damit ist die Haftungsbegrenzung des Kommanditisten streng an die tatsächliche Einzahlung seiner Einlage gekoppelt. Wichtig ist, dass eine Änderung der Hafteinlage erst mit Eintragung im Handelsregister wrksam wird (§§ 172, 174 HGB) – davor ist der Kommanditist noch an seine alte Hafteinlage gebunden.

Verhältnisse der Gesellschaft nach innen

Gewinn

Die Gewinnverteilung ergibt sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) dahingehend gewandelt, dass gemäß §§ 161 Abs. 2; 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 709 Abs. 3 BGB, dass die Gesellschafter am Gewinn entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis teilhaben. Eine abweichende Regelung kann durch Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

Hinweis

Vor dem MoPeG sah das Gesetz eine nicht ganz unkomplizierte Regelung zur Gewinnverteilung vor. Dabei wurde zunächst die Kapitalbeteiligung eines Gesellschafters aus dem Gewinn verzinst; der Übrige Gewinn wurde nach Köpfen verteilt. Die Regelung wurde ganz regelmäßig in Gesellschaftsverträgen dahingehend geändert, dass der gesamte Gewinnanteil sich an der eigenen Beteiligung an der Gesellschaft orientieren soll. Mit dem MoPeG wurde somit zum gesetzlichen Regelfall, was schon in der Praxis lange Standard war.

Stimmrecht

Durch das MoPeG wurde das Beschlussrecht der Personengesellschaften stärker an dasjenige der Kapitalgesellschaften angeglichen. Nach §§ 161 Abs. 2; 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 709 Abs. 3 BGB bestimmt sich die Stimmkraft eines Gesellschafters vorrangig nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beteiligungsverhältnis. Fehlt eine solche Vereinbarung, richtet sich die Stimmkraft nach dem Wert der jeweils vereinbarten Beiträge. Nur wenn auch Beitragshöhen nicht festgelegt wurden, steht allen Gesellschaftern eine gleichgewichtige Stimmkraft zu.


Die nun gesetzlich vorgesehene Nachrangigkeit des Kopfprinzips entspricht der bisherigen Praxis. Schon vor dem Inkrafttreten des MoPeG war es insbesondere bei Personenhandelsgesellschaften üblich, Mehrheitsentscheidungen im Gesellschaftsvertrag zuzulassen. Hintergrund war, dass eine rein kopfbezogene Stimmverteilung den tatsächlichen Risikoverhältnissen – vor allem bei unterschiedlich hohen Kapitalbeteiligungen – häufig nicht gerecht wurde.


Beschlussmängelrecht

Ebenfalls mit dem MoPeG neu eingeführt ist das Beschlussmängelrecht, welches in den §§ 110 ff. HGB für die oHG geregelt ist und über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG gilt.


Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen. Nach § 110 HGB bleibt ein fehlerhafter, aber nicht nichtiger Beschluss zunächst wirksam, bis er durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Er kann durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden. Demgegenüber ist ein Beschluss nach § 111 HGB von Anfang an nichtig, wenn besonders schwerwiegende Mängel vorliegen, etwa bei Verstößen gegen zwingendes Recht oder gravierenden Verfahrensfehlern. Die Nichtigkeit kann jederzeit im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.


§ 112 HGB nennt die wesentlichen Anfechtungsgründe. Dazu gehören insbesondere Verletzungen gesetzlicher Vorschriften, Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag sowie gravierende Verfahrensmängel bei der Beschlussfassung oder Verletzungen der Treuepflicht unter den Gesellschaftern.


Für die Anfechtung gilt nach § 113 HGB eine Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des Beschlusses und des Anfechtungsgrundes.

Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach § 114 HGB nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.


Wird der Beschluss erfolgreich angefochten oder seine Nichtigkeit festgestellt, wirkt diese Entscheidung nach § 115 HGB gegenüber sämtlichen Gesellschaftern, unabhängig davon, ob sie an dem Verfahren beteiligt waren.


Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot gilt nur für die Komplementäre (§§ 112, 161 Abs. 2 HGB). Kommanditisten sind gesetzlich nicht an ein Wettbewerbsverbot gebunden, können jedoch durch vertragliche Regelungen solchen Pflichten unterworfen werden.


Auflösung und Liquidation


Beschluss der Gesellschafter / Kündigung

Die Auflösung der KG kann durch den Beschluss der Gesellschafter erfolgen (§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Dies erfordert einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.


Weiterhin können die Gesellschafter die KG durch Kündigung auflösen (§§ 132, 161 Abs. 2 HGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und kann entweder durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft selbst ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres, sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Frist vereinbart wurde.


Insolvenz

Grundsätzlich besteht für eine KG keine Insolvenzantragspflicht, solange mindestens ein Komplementär eine natürliche Person ist. Eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO entsteht erst, wenn sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter juristische Personen sind – typischerweise bei der GmbH & Co. KG, bei der die Komplementär-GmbH handelt.

Wird bei einer GmbH & Co. KG ein notwendiger Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, drohen Haftungen:

  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO: Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung

  • § 15b InsO: persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife


Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der KG (§§ 161 Abs. 2, 143 ff. HGB). Dabei wird das Gesellschaftsvermögen verwertet und die Verbindlichkeiten beglichen. Der Liquidationsprozess umfasst mehrere Schritte:

  • Bestandsaufnahme des Gesellschaftsvermögens: Alle Aktiva und Passiva werden ermittelt und dokumentiert.

  • Veräußerung der Vermögenswerte: Die Vermögensgegenstände der Gesellschaft werden verkauft, um liquide Mittel zu beschaffen.

  • Tilgung der Verbindlichkeiten: Mit den erzielten Erlösen werden die Schulden der Gesellschaft beglichen.

  • Verteilung des verbleibenden Vermögens: Das nach der Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrags an die Gesellschafter verteilt.

Die Liquidation wird von den Komplementären durchgeführt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderen Liquidatoren benannt sind. Die Liquidatoren haben die Pflicht, den Liquidationsprozess ordnungsgemäß und im Interesse aller Gesellschafter durchzuführen.

Steuern

Ertragssteuern

Die KG ist einkommensteuerlich transparent: Die Einkünfte werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil persönlich.

In der Gewerbesteuer ist die KG selbst das Steuersubjekt; sie hat die Gewerbesteuer daher selbst zu tragen, soweit sie anfällt (d.h. insb., soweit die Gesellschaft tatsächlich gewerbliche Einkünfte erzielt).

Umsatzsteuer

Die KG ist Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.


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