top of page

Einbringung des Familienheims in die GbR: Neue Chancen nach dem BFH-Urteil vom 04.06.2025, Az.: II R 18/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.06.2025 (Az. II R 18/23) eine Entscheidung getroffen, die viele Ehepaare aufhorchen lässt: Auch die Einbringung eines Familienheims in eine gemeinsame Ehegatten-GbR bleibt von der Schenkungsteuer befreit. Damit stellt das höchste deutsche Finanzgericht klar, dass die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nicht nur bei einer direkten Übertragung zwischen Ehegatten gilt, sondern auch dann, wenn das Haus in das Vermögen einer gemeinsam gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingebracht wird.


Was war passiert? Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine GbR gegründet, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt waren. Die Ehefrau brachte das im Alleineigentum stehende, von den Eheleuten selbst bewohnte Grundstück in die Gesellschaft ein. Im Grundbuch wurden anschließend beide Ehepartner als Gesellschafter der GbR eingetragen. Aus Sicht des Finanzamts war damit eine steuerpflichtige Schenkung erfolgt – schließlich erhielt der Ehemann wirtschaftlich die Hälfte des Hauses. Der Wert dieses Anteils wurde mit 1,8 Mio. Euro angegeben, woraus das Finanzamt eine Schenkungsteuer von stolzen 247.000 Euro berechnete.


Der Ehemann sah das allerdings anders und beantragte die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Seine Argumentation: Auch wenn das Eigentum formal auf die GbR übergeht, bleibt die Nutzung des Hauses als gemeinsames Familienheim bestehen – und genau das soll die Steuerbefreiung schützen. Das Finanzgericht München gab ihm mit Urteil vom 21.06.2023 (Az. 4 K 1639/21) recht. Und nun bestätigte auch der BFH diese Sichtweise: Entscheidend ist, dass das Objekt weiterhin zu eigenen Wohnzwecken von den Ehegatten genutzt wird.


Mit dieser Entscheidung hat der BFH ein wichtiges Signal gesetzt: Ehepaare, die aus rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Gründen ihr gemeinsames Vermögen in einer GbR bündeln möchten, müssen keine Schenkungsteuer befürchten, wenn es sich um ihr gemeinsam genutztes Familienheim handelt. Das schafft nicht nur steuerliche Planungssicherheit, sondern eröffnet auch neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Vermögensstrukturierung.


Im nächsten Schritt lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Begründung des BFH und die praktischen Konsequenzen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben – sowohl für bestehende als auch für zukünftige Ehegatten-GbRs.


I. DIE ENTSCHEIDUNG DES BFH


1.) Schenkungen unter Lebenden, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG


Zunächst stellte der Bundesfinanzhof fest, dass es sich bei der Übertragung eines – im Alleineigentum des einen Ehegatten stehenden - Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen einer Ehegatten-GbR, an welcher die Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind um eine freigiebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstückanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt.


Eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv entgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht muss der Zuwendende mit Freigiebigkeit handeln.


Eine solche Bereicherung entsteht, wenn ein Ehegatte das im Alleineigentum stehende Grundstück ohne Gegenleistung an eine GbR überträgt. Die Höhe der Bereicherung richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsanteil (im dargestellten Sachverhalt also zu 50 %). Der Schenkungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist erfüllt.


2.) Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG


Nachdem der Bundesfinanzhof den Schenkungstatbestand bejaht hatte, musste er der Frage nachgehen, ob der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem bebauten Grundstück von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG erfasst wird.


Von seinem Wortlaut her spricht der § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG zwar nur von „Eigentum“ und „Miteigentum“. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG teleologisch allerdings erweiternd auszulegen, sodass sie auch den Begriff des „Gesamthandseigentums“ umfassen soll. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1994 reagiert und wollte die lebzeitige Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung wieder ausnehmen und habe sie daher durch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei gestellt.


Im Ergebnis findet also auch der § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auf den Erwerb von Gesamthandseigentum an einem bebauten Grundstück Anwendung. Eine Schenkungsteuer fällt somit nicht an.



II. FAZIT UND STEUERLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN


Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes weist eine erhebliche Bedeutung für die Praxis auf. So wendet der BFH bei der Frage der Steuerbefreiung eine konsequente wirtschaftliche Betrachtungsweise des Erwerbsvorgangs an und privilegiert so Zuwendungen zwischen Ehegatten, die den Kern ehelicher Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren.

Hinweis

Die Entscheidung betraf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2020. Insbesondere die Vorschriften zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haben durch das MoPeG erhebliche Änderungen erfahren. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dürfte allerdings auf die neue Rechtslage übertragbar sein. Der GbR kommt zwar jetzt gem. § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO in Verbindung mit §§ 705 ff. BGB eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und sie wird per Gesetz Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens, ohne dass es noch das Gesamthandseigentum gibt.

§ 2 ErbStG regelt aber klarstellend, dass rechtfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen weiterhin als Gesamthandsvermögen gelten.


Der Bundesfinanzhof ermöglicht durch seine Entscheidung zu der Einbringung eines Grundstücks in eine gemeinsame Ehegatten-GbR zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachfolgeplanung. So steht nun fest, dass ein Familienheim schenkungsteuerfrei in eine GbR eingebracht werden kann.


Die Gesellschafteranteile können dann später im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder übertragen werden. Freibeträge nach § 16 ErbStG können so geschickt genutzt werden und die Steuerlast erheblich reduziert werden (beispielsweise durch eine schrittweise Übertragung der Gesellschaftsanteile). Zudem wird der Verwaltungsaufwand im Erbfall reduziert.


Bei der Einbringung des Familienheims in die Ehegatten-GbR greift die Befreiung von der Grunderwerbssteuer gem. § 3 Nr. 4 GrEStG. Dabei ist stets zu beachten, dass nur Ehegatten und keine weiteren Dritten beteiligt sein dürfen.


Erwerbsteuerrechtlich stellt die Einbringung des Familienheims in die Ehegatten-GbR keinen Veräußerungsvorgang dar, sodass auch keine Einkommensteuer anfällt.


Für selbstständige bietet die Einbringung des Familienheims in eine Ehegatten-GbR zudem den Vorteil, dass die private Immobilie eindeutig vom betrieblichen Bereich getrennt wird. So kann eine unbewusste Betriebsaufspaltung verhindert werden und weitere betriebliche Risiken für die private Immobilie reduziert werden.


III. WORAUF SOLLTEN SIE ACHTEN?


Bei der Einbringung eines Familienheims in eine GbR kommt es auf eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Gestaltung an. Zunächst muss sichergestellt werden, dass die Immobilie tatsächlich als Familienheim genutzt wird – also zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten dient. Nur dann greift die steuerliche Begünstigung. Ebenso wichtig ist es, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgt; wird eine Gegenleistung vereinbart, kann dies die Steuerbefreiung zu Nichte machen. Auch muss beachtet werden, dass der Erwerb nur dann grunderwerbsteuerfrei bleibt, wenn ausschließlich beide Ehegatten Gesellschaft sind. Diese Befreiung wird ausgeschlossen, wenn ein Dritter Gesellschafter der GbR wird.


Weiterhin ist eine rechtssichere Vertragsgestaltung erforderlich, um spätere Streitigkeiten oder steuerliche Risiken zu vermeiden. Auch sollten Ehegatten sich über die Haftung als GbR-Gesellschafter im Klaren sein. Als solcher haften sie persönlich und gesamtschuldnerisch, sodass bei größerem Vermögen oder unternehmerischer Tätigkeit eine andere Gesellschaftsform (etwa die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG) sinnvoll sein kann. Schließlich ist eine lückenlose Dokumentation der Vorgänge unerlässlich. Der Einbringungsvertrag, Nachweise über die Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls Bewertungen der Grundstücke sollten sorgfältig erstellt und aufbewahrt werden, um gegenüber dem Finanzamt jederzeit die Einhaltung aller Voraussetzungen nachweisen zu können.


Die Einbringung des Familienheims in eine GbR bietet klare steuerliche Vorteile, wenn sie vorausschauend und rechtssicher gestaltet wird. Von der Schenkungs- bis zur Grunderwerbsteuer, von der Einkommensteuer bis zur Nachfolgeplanung – eine gute Struktur kann viel bewirken. Wir von Schmidt partners unterstützen Sie bei der Planung präsentieren Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung. Sprechen Sie uns gerne an.


IV. QUELLE


Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.06.2025, II R 18/23 abrufbar unter: Entscheidungen online | Bundesfinanzhof

 
 
 

Kommentare


bottom of page