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Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer: Warum 2026 das Jahr zum Handeln ist

Sie haben jahrzehntelang ein Unternehmen aufgebaut. Ihr Vermögen steckt nicht im Aktiendepot, sondern in Maschinen, Kundenbeziehungen, Mitarbeitern und betrieblichen Strukturen. Dass dieses Vermögen bei einer Unternehmensnachfolge – sei es durch Erbschaft oder Schenkung – steuerlich anders behandelt wird als Privatvermögen, war bislang gesetzlich abgesichert. Doch genau diese Absicherung steht 2026 erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird noch im laufenden Jahr über das Verfahren 1 BvR 804/22 entscheiden – und damit darüber, ob die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz(ErbStG) in ihrer jetzigen Form Bestand haben. Gleichzeitig hat die SPD-Bundestagsfraktion im Januar 2026 ein Reformkonzept vorgelegt, das das gesamte Verschonungssystem grundlegend umstrukturieren würde. Wer als Unternehmer jetzt nicht handelt, könnte zu spät dran sein.

 

I. Das geltende Verschonungssystem – Grundstruktur der §§ 13a, 13b ErbStG

Begünstigtes Vermögen: § 13b ErbStG

§ 13b ErbStG bestimmt, was als begünstigtes Betriebsvermögen gilt: inländisches Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, gewerbliche und freiberufliche Betriebe sowie Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent und Anteile an Personengesellschaften.

Nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen – Vermögen, das nicht dem eigentlichen Betrieb dient, sondern der Vermögensverwaltung: vermietete Grundstücke (außer bei Betriebsaufspaltung), Wertpapiere, Kunstgegenstände oder Anteile an Gesellschaften, die selbst überwiegend Verwaltungsvermögen halten. Die Abgrenzung ist in der Praxis einer der häufigsten Streitpunkte mit dem Finanzamt.

 

Die zwei Verschonungsmodelle: § 13a ErbStG

§ 13a Abs. 1 ErbStG (Regelverschonung): 85 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei bei Erwerben bis 26 Millionen Euro – wenn der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird (Behaltensfrist) und die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren kumuliert 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht (bei bis zu fünf Beschäftigten entfällt diese Pflicht gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG). Vorgelagerte Voraussetzung ist, dass das Vermögen überhaupt als begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG gilt – was nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ausscheidet, wenn das Verwaltungsvermögen 90 Prozent oder mehr des gemeinen Werts des gesamten Betriebsvermögens ausmacht.


 

§ 13a Abs. 10 ErbStG (Optionsverschonung): Vollständige Steuerbefreiung (100 Prozent) gegen eine Behaltensfrist von sieben Jahren und eine kumulierte Lohnsumme von 700 Prozent. Voraussetzung ist nach § 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStGzudem, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht.

 

Weitere wichtige Normen

§ 28a ErbStG: Verschonungsbedarfsprüfung bei Erwerben über 26 Millionen Euro – kein automatischer Verschonungsanspruch, sondern Nachweis erforderlich, dass die Steuer nicht aus vorhandenem Privatvermögen zu begleichen ist.

 

§ 16 ErbStG (Freibeträge): 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III.

 

§ 14 ErbStG: Mehrere Erwerbe von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet – gleichzeitig das zentrale Gestaltungsinstrument, da sich der Freibetrag alle zehn Jahre erneuert.

 

§ 19 ErbStG (Steuersätze): In der Steuerklasse I zwischen 7 Prozent (bis 75.000 Euro) und 30 Prozent (über 26 Millionen Euro). In den Steuerklassen II und III bis zu 50 Prozent.

 

II. Die Entscheidung von 2014 und was sie heute noch bedeutet

Die Verschonungsregelungen sind bereits in der Vergangenheit durch das Bundesverfassungsgericht geprüft wurden. Die §§ 13a, 13b ErbStG a.F. wurden mit Urteil vom 17. Dezember 2014 durch das Bundesverfassungsgericht für mit Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) unvereinbar erklärt (Az. 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136). Beanstandet wurden im Wesentlichen die folgenden Punkte: die fehlende Bedürfnisprüfung bei Großerwerben, die zu weitgehende Freistellung kleinerer Betriebe von der Lohnsummenregelung, die zu hohe Verwaltungsvermögensgrenze (damals bis zu 50 Prozent) sowie die Möglichkeit, über sog. „Cash-GmbHs“ privates Liquiditätsvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen umzuwidmen. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Erbschaftsteueranpassungsgesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I 2016, S. 2464).

Entscheidend für die heutige Planung: Das BVerfG hat klargestellt, dass eine Fortgeltungsanordnung keinen Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Neuregelung begründet. Erklärt das BVerfG die aktuellen §§ 13a, 13b ErbStG erneut für verfassungswidrig, kann der Gesetzgeber ausgehend von der damaligen Entscheidung des BVerG zu den Verschonungsregelungen eine Neuregelung grundsätzlich auf den Tag der Urteilsverkündung zurückerstrecken.

 

III. Die laufenden Verfahren vor dem BVerfG 2026

Seit April 2022 ist beim Ersten Senat eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die von einem Erben erhoben wurde. Im Kern der Verfassungsbeschwerde geht es um die Frage, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

 

Parallel hat der Freistaat Bayern mit Antrag vom 16. Juni 2023 eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (Az. 1 BvF 1/23) eingeleitet – mit entgegengesetztem Ziel: höhere Freibeträge, niedrigere Steuersätze, Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Das BVerfG könnte beide Verfahren zum Anlass nehmen, das Erbschaftsteuergesetz umfassend zu überprüfen.

 

 

IV. Das SPD-Konzeptpapier „FairErben“ (Januar 2026)

Im Januar 2026 veröffentlichten Abgeordnete der SPD-Bundestagsfraktion das Konzeptpapier „FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer. Fair. Einfach. Zukunftsfest.“ (SPD-Bundestagsfraktion, Impuls- und Eckpunktepapier, Januar 2026; abrufbar unter: https://christos-pantazis.spd.de/fileadmin/kandidaten/Christos_Pantazis/PMs/2025/26-01-13_FairErben_-_Konzept_zur_Reform_der_Erbschaftsteuer.pdf).

Es ist ausdrücklich als Diskussionsgrundlage, nicht als Gesetzentwurf formuliert, enthält aber drei weitreichende Ansätze:

 

Einmaliger Lebensfreibetrag von 1 Million Euro (900.000 Euro familiär, 100.000 Euro sonstige) statt des alle zehn Jahre erneuerbaren Freibetrags nach § 16 ErbStG. Das Familienheim bleibt zusätzlich steuerfrei. Direktfolge: Das Modell regelmäßiger Schenkungen zur wiederholten Freibetragsausschöpfung entfällt. („Jede und jeder soll im Leben 1 Million Euro steuerfrei erben können.“, Konzeptpapier, S. 3)

 

Einheitlicher progressiver Steuertarif statt des dreistufigen Steuerklassensystems (§ 19 ErbStG). Konkrete Sätze werden nicht genannt.

 

Abschaffung der §§ 13a, 13b ErbStG und Ersatz durch einen pauschalen Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro mit Stundungsmöglichkeit bei gefährdeter Betriebsliquidität. („Derzeit befasst sich auch das Bundesverfassungsgericht mit zentralen Regelungen der Erbschaftsteuer […]. Vor diesem Hintergrund halten wir es für richtig, die Reformfrage aktiv aufzugreifen.“, Konzeptpapier,S. 2)

 

Das Konzept ist politisch umstritten und noch keine geltende Rechtslage – erzeugt aber in Kombination mit dem laufenden BVerfG-Verfahren erheblichen Planungsdruck.


 

V. Handlungsoptionen: Was Unternehmer jetzt konkret tun können

 

1.) Vorweggenommene Erbfolge unter geltendem Recht

Solange §§ 13a, 13b ErbStG unverändert gelten, bieten sie erhebliche Gestaltungsspielräume. Eine Schenkung von Betriebsvermögen zu Lebzeiten (§ 7 ErbStG) kann die Verschonungsregelungen nutzen und gleichzeitig die alle zehn Jahre erneuerbaren Freibeträge nach §§ 16, 14 ErbStG ausschöpfen. Bei der Gestaltung gilt: Wer dem verfassungsrechtlich anerkannten Kern der Verschonung folgt – echte Betriebskontinuität, erfüllte Lohnsummenregelung, kein schädliches Verwaltungsvermögen – steht auch bei einer Neuregelung deutlich sicherer.

 

2.) Nießbrauchsvorbehalt und Rückforderungsklauseln

Eine Schenkung bedeutet nicht zwingend Kontrollverlust. Über einen Nießbrauchsvorbehalt (§§ 1030 ff. BGB) behält der Schenker Nutzung und Erträge auf Lebenszeit und mindert gleichzeitig den steuerpflichtigen Schenkungswert: Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs ist als Last vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 ErbStG); der Kapitalwert des Nießbrauchs bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 ff. BewG. Ergänzend sollten Schenkungsverträge Rückforderungsvorbehalte enthalten: § 528 BGB bei Verarmung des Schenkers, § 530 BGB bei grobem Undank sowie vertragliche Rückfallklauseln für Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten.

 

3.) Überwachung laufender Behaltensfristen

Wer bereits unter Inanspruchnahme der Verschonung übertragen hat, befindet sich in der laufenden fünf- oder siebenjährigen Behaltensfrist. § 13a Abs. 6 ErbStG regelt die Nachversteuerung bei Fristverstoß. Folgende Vorgänge lösen sie aus:

- Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs

- Überentnahmen über 150.000 Euro im Kalenderjahr

- Anteilsveräußerungen bei Kapitalgesellschaften

- Umwandlungen außerhalb der §§ 20 ff. UmwStG

 

Bei Umstrukturierungen, Teilveräußerungen oder der Aufnahme neuer Gesellschafter ist vorab zwingend zu prüfen, ob die Behaltensfrist tangiert wird.

 

4.) Lohnsumme und Verwaltungsvermögen im Blick behalten

Die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) ist eine unterschätzte Nachversteuerungsfalle: Personalabbau, Kurzarbeit oder Outsourcing können die kumulierte Mindestlohnsumme gefährden. Regelmäßige Prognosen sind Pflicht. Ebenso ist die Verwaltungsvermögensquote (§ 13b Abs. 2 ErbStG) dynamisch – Immobilien, Beteiligungen oder Liquiditätsreserven können die Quote verschieben. Vor jeder Übertragung empfiehlt sich ein professioneller Verwaltungsvermögenscheck auf Basis der §§ 199 ff. BewG.

 

 

5.) Großerwerbe (§ 28a ErbStG)

Bei Erwerben über 26 Millionen Euro greift die Verschonungsbedarfsprüfung. Hier müssen das verfügbare Privatvermögen sorgfältig dokumentiert und Aufteilungsstrategien (gestaffelte Übertragungen auf mehrere Familienmitglieder) frühzeitig geplant werden. Stundungsmöglichkeiten nach § 28 ErbStG können Liquiditätsengpässe abfedern.


 

VI. Fazit

Die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen befindet sich an einem Scheideweg. Anhängige BVerfG-Verfahren, ein weitreichendes Reformkonzept und die fehlende Rückwirkungsschutzwirkung einer Fortgeltungsanordnung erzeugen gemeinsam einen Planungsdruck, den viele Unternehmer noch nicht vollständig wahrgenommen haben.

Die Empfehlung ist eindeutig: Nutzen Sie das geltende Recht jetzt – sorgfältig, am verfassungsrechtlich stabilen Kern der Verschonung ausgerichtet und mit klaren vertraglichen Sicherungsmechanismen. Wer wartet, bis Karlsruhe entschieden hat, wartet zu lange.

 

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